Mehr Abflugmasse für Ultraleichtflugzeuge 600-Kilogramm-Vorschriften veröffentlicht

(Quelle: aerokurier -Mehr Abflugmasse für Ultraleichtflugzeuge- 17.01.2019)

 

Der Weg für Ultraleichtflugzeuge mit 600 Kilogramm Abflugmasse ist frei. Die neuen Lufttüchtigkeitsforderungen für Dreiachser und Tragschrauber sind per NfL veröffentlicht. Ab sofort können die Hersteller mit Zulassung neuer und der Auflastung bestehender Muster beginnen.

Die heute erfolgte Veröffentlichung der neuen Lufttüchtigkeitsforderungen ist das Ergebnis eines langen Prozesses zwischen den Verbänden DAeC und DULV, europäischer und nationaler Politik und der Industrie. Die jetzt veröffentlichten Regeln geben den UL-Herstellern die lang ersehnte Sicherheit, neue Fluggeräte auf Basis verbindlicher Vorschriften zuzulassen und ihre bestehenden Muster aufzulasten. Mit Blick auf die bevorstehende AERO im April dürfte das die Gespräche mit Interessenten erleichtern, die auf der Suche nach einem Ultraleichtflugzeug mit 600 Kilogramm MTOW sind.

Die Vorschriften entsprechen den Entwürfen, die bereits 2017 verfasst wurden. Änderungen im Detail, wie sie die Verbände eingebracht hatten, sind nicht mehr eingeflossen. Zunächste wurden die Vorschriften für ultraleichte Dreiachser (LTF-UL) und Tragschrauber (BUT) veröffentlicht. Diese müssen jetzt noch in die Durchführungsverordnung zur Prüfung für Luftfahrtgerät eingearbeitet werden – mit den Musterprüfungen können die Hersteller jedoch ab sofort beginnen. Die Verabschiedung der neuen Durchführungsverordnung soll zusammen mit den Vorschriften für ultraleichte Hubschrauber erfolgen, die noch beim Luftfahrt-Bundesamt zur Verabschiedung liegen.

Für Dreiachser und Tragschrauber beträgt das maximale Abfluggewicht jetzt 600 Kilogamm. Die Mindestgeschwindigkeit für Dreiachser ist auf 83 km/h festgesetzt. Bei der Zuladung werden in beiden Kategorien für Doppelsitzer 200 Kilogramm für die Besatzung plus ein Spritvorrat von einer Stunde gefordert.

Mit der Neufassung der Basic Regulation hatte die EASA im August 2018 den Weg für die 600-Kilogramm-ULs endgültig geebnet. Zwar ist es den einzelnen europäischen Ländern überlassen, ob sie an der Regelung teilhaben, aus Deutschland kamen jedoch seit Beginn der europäischen Debatte durchweg positive Signale.

 

123,450 MHz – Diese „Quasselfrequenz“ gibt’s nicht mehr!

(Quelle: Felix Michnacs - Air Colleg Consulting GmbH - 6. Januar 2019)

 

Das 8,33 KHz Raster betrifft nicht nur die Frequenzen der Flugplätze

 

Mit der Umstellung des Frequenzrasters im Flugfunkdienst von 25 auf 8,33 KHz sind seit dem 20.Dezember 2018 nun auch die Frequenzen der Kommunikation von Luftfahrzeugen untereinander betroffen, vielen auch als Quasselfrequenz bekannt. Viele Luftfahrer der allgemeinen Luftfahrt kennen das, man macht einen Ausflug mit mehreren Flugzeugen und vereinbart dabei sich untereinander auf der sich sehr leicht zu merkenden Frequenz 123,450 MHz zu verständigen oder gar zu unterhalten. Ein in der Vergangenheit gerne genutztes Medium, um sich im Flugverlauf gegenseitig auf dem Laufenden zu halten oder schöne Entdeckungen während des Fluges miteinander zu teilen.

Die am 20. Dezember 2018 bereits in Kraft getretene NFL 1-1524-18 regelt die Frequenzen der Luf-Luft-Kommunikation von Luftfahrzeugen untereinander neu. Im oben genannten Beispiel können sich die Piloten untereinander auch zukünftig weiterhin untereinander verständigen, ab dem 20. Dezember sind dazu jedoch folgende Frequenzen zu nutzen:

  • 122,540 MHz
  • 122,555 MHz
  • 130,430 MHz

Die bislang so leicht zu merkende 123,450 wird in der NFL nicht mehr explizit erwähnt, die Nutzung der selbigen ist daher nicht mehr statthaft.

Auch Segelflieger, Rückholer, Fallschirmspringer & Co sind betroffen

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hat als zuständige Stelle für die Zuteilung von Funkfrequenzen im Zuge dessen auch die Frequenzen für Verfolger, Rückholer, Fallschirmspringer und Ausbildung neu zugeteilt. Laut der NFL 1-1525-18, die ebenfalls am 20. Dezember in Kraft getreten ist, sind zukünftig folgende Frequenzen für die Kommunikation untereinander zu rasten:

  • Freiballonsport und Verfolgerbetrieb:: 122,255 MHz
  • Segelflugbegleit- und Rückholerbetrieb: 123,405 MHz
  • Fallschirmsprungbetrieb: 126,730 MHz
  • Betrieb Luftschifffahrt: 134,005 MHz
  • Flugplatzübergreifender Ausbildungs- und Übungsbetrieb (Flugschulen): 123,465 MHz

Mit Inkraftsetzen der beiden NFL ist die NFL I 135/02 aufgehoben worden. Die Konsequenzen für die Verdreifachung der nutzbaren Frequenzen im Frequenzband 117,975 – 137,000 MHz betrifft jetzt auch die Luft-Luft-Kommunikation. Bis sich alles eingespielt hat und die neuen Frequenzen bei allen in Fleisch und Blut übergegangen sind ist es ratsam sich bei der Flugvorbereitung die betreffenden Frequenzen an geeigneter Stelle zu notieren und bei den Briefings zu den Flugvorhaben nochmal explizit zu benennen. So ist sichergestellt das auch alle Beteiligten „mit auf einer Welle fliegen“.